Neben dem Individualrecht der Meinungsfreiheit garantiert Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes auch die Presse- und die Rundfunkfreiheit. Hans-Jürgen Papier erklärt: „Alle drei Grundrechte gleichen einander in ihrer Wirkung als Freiheitsrechte zur Abwehr gegen Übergriffe des Staates.“ Darüber hinaus bestehen jedoch zwischen Presse- und Rundfunkfreiheit wesentliche Unterschiede. Für die Presse gilt der sogenannte Tendenzschutz. Er erlaubt es Verlegern, publizistische Tendenzen festzulegen und die Mitarbeiter zur Berücksichtigung dieser Tendenzen zu verpflichten. Presseunternehmen haben das Recht, ihre Beschäftigten aufgrund von politischen oder religiösen Einstellungen oder Zugehörigkeiten auszuwählen und gegebenenfalls wieder zu kündigen. Einerseits gilt eine freie, unzensierte und nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse als Ausweis eines freiheitlichen Staates. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier war von 2002 bis 2014 Präsident des Bundesverfassungsgerichts.