Die universalen Menschenrechte gelten nicht überall auf der Welt

Die Aufgabe der Grenze, zu ordnen und zu kontrollieren, sichert gegenwärtig insbesondere eine geordnete Zuwanderung. An der deutschen Grenze hat der Deutsche einen Anspruch auf Einreise und ein Bleiberecht. Der Nichtdeutsche hat dieses Recht grundsätzlich nicht. Paul Kirchhof erläutert: „Diese rechtliche Unterscheidung folgt dem Demokratieprinzip, das den Staatsbürgern in ihrem Gebiet Existenz, freiheitliche Entfaltung und politische Mitwirkung sichert, den Zugang anderer zu diesem Staatsgebiet von der Aufnahmebereitschaft der Staatsbürger abhängig macht, kulturelle Eigenheiten und Prinzipien des friedlichen Zusammenlebens geordnet für andere Kulturen und Lebenssichten öffnet.“ Dr. jur. Paul Kirchhof ist Seniorprofessor distinctus für Staats- und Steuerrecht an der Universität Heidelberg. Als Richter des Bundesverfassungsgerichts hat er an zahlreichen, für die Entwicklung der Rechtskultur der Bundesrepublik Deutschland wesentlichen Entscheidungen mitgewirkt.

Die universalen Menschenrechte sollen ein Leben in Würde garantieren

Diese Grenze begründet für die Flüchtenden, die in ihrem Heimatstaat der Verfolgung und Not entronnen sind und nun in Europa Zuflucht suchen, eine besondere menschliche Härte. Der rechtliche Ausgleich zwischen einer rechtlich kontrollierten Zuwanderung zum Schutz des demokratischen Rechtsstaates und der menschlichen Hilfe für den Flüchtenden in Not fordert die Politik in Deutschland und Europa gegenwärtig zu einer Bewährungsprobe von Verfassungsstruktur und rechtlichen Grundwerten heraus.

Die Aussagen des Rechts für einen Menschen in existenzieller Notlage sind im Grundsatz klar. Paul Kirchhof erklärt: „Die Idee der universalen Menschenrechte spricht dem Menschen, allein weil er Mensch ist, ein Recht auf Existenz und Leben in Würde zu. Jeder Mensch soll auf dieser Welt einen Platz finden, an dem er sein Leben in Freiheit entfalten und ein Stück Heimat gewinnen kann.“ Diese Rechte beanspruchen Universalität, haben sich aber weltweit noch nicht durchgesetzt. Das Völkerrecht sagt nicht, wo der Flüchtende eine neue Heimat findet.

Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet einen Flüchtling in ein Verfolgerland zurückzuschicken

Die Genfer Flüchtlingskonvention begründet keine Rechtspflicht des Staates, einem Flüchtenden Asyl zu gewähren, verbietet aber dem Staat, einen Flüchtling in ein Verfolgerland zurückzuschicken. Dieser Asylschutz beschränkt sich darauf, die Zurückweisung, Ausweisung und Abschiebung zu verbieten, wenn sie eine unmittelbare Verfolgung oder Gefährdung zur Folge hat. Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verpflichtet die Staaten nicht, einem Verfolgten Asyl zu gewähren.

In der Rechts- und Wertegemeinschaft der Europäischen Union (EU) erklären einige Staaten, keine Flüchtlinge aufnehmen zu wollen. Andere Staaten begrenzen die Zahl der Einreiseberechtigten. Deutschland pflegt den Gedanken der Willkommenskultur, folgt aber inzwischen auch der Einsicht, dass ein Staat allein gegenüber der großen Zahl der Flüchtenden an die Grenzen seiner Aufnahmefähigkeit, auch der Aufnahmebereitschaft des eigenen Staatsvolkes stößt. Innerhalb der EU bestimmt die Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens, nicht aber das Land, das dem Asylbewerber letztlich Aufnahme gewähren muss. Quelle: „Beherzte Freiheit“ von Paul Kirchhof

Von Hans Klumbies