Für die Presse gilt der sogenannte Tendenzschutz

Neben dem Individualrecht der Meinungsfreiheit garantiert Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes auch die Presse- und die Rundfunkfreiheit. Hans-Jürgen Papier erklärt: „Alle drei Grundrechte gleichen einander in ihrer Wirkung als Freiheitsrechte zur Abwehr gegen Übergriffe des Staates.“ Darüber hinaus bestehen jedoch zwischen Presse- und Rundfunkfreiheit wesentliche Unterschiede. Für die Presse gilt der sogenannte Tendenzschutz. Er erlaubt es Verlegern, publizistische Tendenzen festzulegen und die Mitarbeiter zur Berücksichtigung dieser Tendenzen zu verpflichten. Presseunternehmen haben das Recht, ihre Beschäftigten aufgrund von politischen oder religiösen Einstellungen oder Zugehörigkeiten auszuwählen und gegebenenfalls wieder zu kündigen. Einerseits gilt eine freie, unzensierte und nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse als Ausweis eines freiheitlichen Staates. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier war von 2002 bis 2014 Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Der Rundfunk wirkt auf die öffentliche Meinungsbildung ein

Andererseits dürfen aber einzelne Presseorgane durchaus einseitig berichten und dabei sogar gegen den Staat, der ihre Freiheit garantiert, opponieren. Zur Verteidigung von Demokratie und Verfassung sind sie keineswegs verpflichtet. Hans-Jürgen Papier ergänzt: „Wegen der überragenden Bedeutung, die der Rundfunk für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung und damit für die Funktionsfähigkeit der demokratischen Ordnung insgesamt hat, wird die Rundfunkfreiheit fundamental anders gewertet.“ Über ihre Wirkung als Abwehrrecht hinaus wird sie in erster Linie als eine Freiheit der Meinungsbildung angesehen und hat daher den Status einer dienenden Freiheit.

Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation soll sie eine notwendige Ergänzung und Verstärkung der Meinungsfreiheit darstellen und die Aufgabe erfüllen, eine freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten. Hans-Jürgen Papier weiß: „Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund in einer Reihe von Entscheidungen wesentliche Organisationsprinzipien der Rundfunkordnung aus dem Grundgesetz und der darin enthaltenden Rundfunkfreiheit abgeleitet, die der Gesetzgeber zu beachten beziehungsweise zu verwirklichen hat.“

Der Rundfunk muss frei von staatlicher Beeinflussung bleiben

Diese Prinzipien zielen alle darauf ab, eine freie und umfassende Berichterstattung zu gewährleisten, die wiederum die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung durch den Rundfunk fördert. Hans-Jürgen Papier fügt hinzu: „Erste Bedingung ist auch hier, dass der Rundfunk frei von staatlicher Beherrschung und Einflussnahme bleibt. Doch bloße Staatsfreiheit allein ermöglicht noch keine freie und umfassende Meinungsbildung.“ Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells.

Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an. Hans-Jürgen Papier stellt fest: „Wenn nun in Zeiten der Digitalisierung und des Internets diskutiert wird, ob die Meinungsfreiheit neu zu denken sei, so liefern die Überlegungen zur dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit einen ersten Ansatzpunkt.“ Schnell war zu hören, dass die besondere gesellschaftliche Wirkung der Rundfunkfreiheit analog auf die Informationsvermittler des Internets zu übertragen sei. Quelle: „Freiheit in Gefahr“ von Hans-Jürgen Papier

Von Hans Klumbies