Staatseingriffe sind nur bei Versagen des Marktes gerechtfertigt

Folgt man einigen überkommenen ökonomischen Theorien, sollen in solchen Fällen Staatseingriffe gerechtfertigt sein, wenn ein Versagen des Marktes droht. Im Wesentlichen sind dabei folgende Fälle als Marktversagen anerkannt: das Vorliegen externer Effekte, Informationsasymmetrien, Marktmacht und die Schaffung sogenannter öffentlicher Güter. Externe Effekte treten laut Daniel Zimmer dann auf, wenn Handlungen unmittelbare und nicht über Märkte vermittelte Auswirkungen auf daran zunächst unbeteiligte Personen haben. Daniel Zimmer nennt ein Beispiel: „Ein Produzent, der Schadstoffe einfach in ein öffentliches Gewässer leitet, verlagert die Kosten seines Handelns (Umweltbelastung) auf Dritte, etwa die Allgemeinheit.“ Das Recht kann nun auf verschiedene Weisen reagieren: Es könnte zum Beispiel bestimmte Emissionen durch öffentliches Ordnungsrecht verbieten oder die Emissionen mit einem Preis versehen, damit die Kosten dem Umweltsünder auferlegt werden. Professor Daniel Zimmer ist Vorsitzender der Monopolkommission und Direktor des Center for Advanced Studies in Law and Economics der Universität Bonn.

Monopole können durch das Kartellrecht verhindert werden

Zweitens kann der Markt versagen, wenn Asymmetrien bei der Informationsverteilung bestehen. Verkäufer kennen die Qualität verkaufter Waren in der Regel besser als ihre Kunden. Daniel Zimmer fügt hinzu: „Die Diskrepanz im Informationsstand kann sich im Extremfall sogar dahingehend auswirken, dass kein Kauf zustande kommt.“ In solchen Situationen können gesetzlich angeordnete Gewährleistungsrechte das Vertrauen der Käufer fördern, das heißt, im Fall des Erwerbs eines schadhaften Produkts Ansprüche gegen den Verkäufer zu haben.

Der Markt kann laut Daniel Zimmer auch versagen, wenn einzelne Akteure über Marktmacht, insbesondere Monopolmacht verfügen. Marktmacht wird im Allgemeinen mit der Fähigkeit eines Marktteilnehmers gleichgesetzt, seinen Kunden Preise zu diktieren, die weit über den eigenen Kosten des Anbieters liegen. Hier kann das Recht auf zweierlei Weise reagieren. Daniel Zimmer erklärt: „Erstens kann mit Mitteln des Kartellrechts versucht werden, der Entstehung und Ausnutzung von Marktmacht vorzubeugen.“ Zweitens greift die Rechtsordnung insbesondere bei sogenannten natürlichen Monopolen mit Instrumenten der Regulierung in die Marktergebnisse ein.

Zu den öffentlichen Gütern zählt die Sicherstellung der Landesverteidigung

Ein Sonderfall sind Güter, für die zwar eine Nachfrage besteht, die aber aus besonderen Gründen nicht hergestellt werden. Ein solcher Grund kann laut Daniel Zimmer darin liegen, dass bei der Bereitstellung des Gutes für einzelne zahlenden Kunden nicht verhindert werden kann, dass andere Nachfrager in den Genuss des Gutes kommen, ohne dafür zu bezahlen. Daniel Zimmer erläutert: „Die Nichtausschließbarkeit vom Konsum soll eines der Kennzeichen sogenannter öffentlicher Güter sein, deren Bereitstellung nach verbreiteter ökonomischer Theorie als Staatsaufgabe erscheint.“

Neben der Beleuchtung öffentlicher Straßen und Wege werden auch die Sicherstellung der Landesverteidigung und die Errichtung von Deichen oft als Beispiele für öffentliche Güter genannt. In Fällen des Marktversagens kann die Staatsmacht also eingreifen. Wo der Markt dagegen funktioniert, erscheinen bei dieser Betrachtungsweise Staatseingriffe als Störfaktoren, denn der funktionierende Markt führt überall dort, wo Verträge geschlossen werden, offenbar zu einer Erhöhung des Nutzens der Beteiligten, denn ansonsten kämen die Abschlüsse nicht zustande.

Von Hans Klumbies