Die Gerechtigkeit ist für Aristoteles der Inbegriff aller Tugenden

Das Thema Gerechtigkeit füllt das ganze fünfte Buch der Nikomachischen Ethik des Aristoteles. Die Gerechtigkeit gehört zu den traditionellen Kardinaltugenden. Aristoteles knüpft dabei an die alte Tradition an, wobei die Gerechtigkeit der Inbegriff aller Tugenden ist. Schon im Vers des Theognis, den er zitiert, heißt es: „In der Gerechtigkeit ist jede Tugend zusammengefasst.“ Auch Aristoteles selbst hält die Gerechtigkeit für die vollendete Tugend. Aber gerade damit beginnt für Helmut Flashar das Problem: „Wenn die Gerechtigkeit in das Gesamtsystem der ethischen Tugenden eingeordnet werden soll, dann muss sie eine Mitte zwischen zwei Extremen darstellen und als Teilerscheinung gegen die anderen ethischen Tugenden abgrenzbar sein.“ Hellmut Flashar lehrte bis zu seiner Emeritierung als Klassischer Philologe an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Zu seinen bekanntesten Werken zählen „Inszenierung der Antike. Das griechische Drama auf der Bühne. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart“ und „Sophokles. Dichter im demokratischen Athen“.  

Die allgemeine Gerechtigkeit ist die Tugend in ihrem ganzen Umfang

Das Hauptproblem liegt für Hellmut Flashar in der Integration der Gerechtigkeit in das Gesamtsystem der ethischen Tugenden. Zu diesem Zweck unterscheidet Aristoteles zwischen einer allgemeinen und eine partikularen Gerechtigkeit. Die allgemeine Gerechtigkeit definiert Aristoteles wie folgt: „Diese Gerechtigkeit ist nicht ein Teil der Tugend, sondern die Tugend in ihrem ganzen Umfang.“ Sie besteht zudem in einer Achtung der Gesetze, da diese die Menschen dazu anleiten, sich tapfer, besonnen und milde zu verhalten und überhaupt alle ethischen Tugenden zu verwirklichen.

Mehr als für die allgemeine interessiert sich Aristoteles für die partikulare Gerechtigkeit. Er schreibt: „Wir suchen die Gerechtigkeit, insofern sie eine Teilerscheinung der Tugend ist.“ Aristoteles gliedert sie in eine austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit. Erstgenannte betrifft die Vergabe von Ämtern und Machtbefugnissen sowie von Geld aus öffentlichen Mitteln unter die Bürger. Dass dabei die Gerechtigkeit als Mitte erscheint, ist für Hellmut Flashar durchaus plausibel, denn Aristoteles sieht diese Form der Gerechtigkeit als eine Gleichheit an im Sinne eines proportionalen Verhältnisses.

Aristoteles unterscheidet zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Geschäftsbeziehungen

Die ausgleichende Gerechtigkeit betrifft vertragliche Beziehungen zwischenmenschlicher Art. Hellmut Flashar weist darauf hin, dass Aristoteles hier zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Geschäftsbeziehungen unterscheidet. Hellmut Flashar erläutert: „Zu den freiwilligen zählen Kauf, Verkauf, Miete, Leihgeschäfte und Bürgschaften, zu den unfreiwilligen die Verletzung vertraglicher und vertragsähnlicher Beziehungen durch Diebstahl, Ehebruch, Mord, Meineid und so weiter.“

Die freiwilligen Geschäftsbeziehungen handeln von der Tauschgerechtigkeit. Gerechtigkeit herrscht hier bei einer fairen Beziehung zwischen Bedürfnis und Befriedigung des Bedürfnisses auf der Basis der Gleichheit – nicht von Personen –, sondern von Leistung und Gegenleistung. Um dieses Verhältnis messbar zu machen, haben die Menschen das Geld erfunden, das trotz Schwankungen im Kurswert ein Garant für die Messbarkeit der Waren darstellt, mit dem weiteren Vorteil, dass Leistung und Gegenleistung nicht gleichzeitig stattfinden müssen.

Von Hans Klumbies